Corona-News

Neue Corona-Verordnungen ab 1. Oktober 2022 in NRW

Verschiedene Schutzmaßnahmen (FFP2-Maskenpflicht im überregionalen Schienenverkehr und vulnerablen Einrichtungen, Testpflichten in diesen Einrichtungen etc.) gelten künftig unmittelbar kraft des Bundesgesetzes. Hier hat das Land keinen Einfluss auf die Regelungen und kann auch von den Maskenpflichten keine Ausnahmen vorsehen. Die Regelungen des § 28b Absatz 1 IfSG gelten daher unmittelbar und sind daher in jedem Fall ab dem 1. Oktober anzuwenden.

Mit den Änderungen im IfSG wurden auch die Instrumente der Länder neu geregelt. So können ab dem 1. Oktober u. a. auch Maskenpflichten in Innenräumen wieder angeordnet werden. Zudem wurden verschiedene weitere Verordnungsermächtigungen in das IfSG aufgenommen, z. B. um Ausnahmen von den bundesweiten Testpflichten vorzusehen. Bevor das Gesundheitsministerium die neuen Verordnungsermächtigungen nutzen konnte, musste die Landesregierung erst eine Verordnung erlassen, nach der auch für diese neuen Verordnungsermächtigungen in NRW der Gesundheitsminister zuständig ist. Diese „Verordnung zur Übertragung von Infektionsschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen“ trat zum 28. September 2022 in Kraft. Auf dieser Grundlage konnten nun die Corona-Schutzverordnung und Corona-Test- und Quarantäneverordnung neu erlassen werden.

Zu den Inhalten:
Soweit das Land die Regelungskompetenz hat, wird sich am Status quo der Schutzmaßnahmen zum 1. Oktober nichts ändern. Die Verordnungen werden lediglich um die jetzt bundesweit einheitlich geregelten Maßnahmen „bereinigt“ und ansonsten weitgehend inhaltsgleich verlängert. Da trotz einer erstmals in verschiedenen Indikatoren erkennbaren Trendumkehr zu einem erneuten (noch leichten) Anstieg der Infektionen die Infektionslage derzeit immer noch unkritisch und auch in den Krankenhäusern noch stabil ist, hält das MAGS derzeit zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht für erforderlich. Insbesondere wird die Möglichkeit, eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen anzuordnen, derzeit nicht genutzt. Zudem wird die Möglichkeit, Ausnahmen von den bundesweiten Testregelungen zu treffen, dafür genutzt, um auch in Sachen Testpflichten den Status quo in NRW weitestgehend beizubehalten.
Ergänzend dazu appelliert Minister Laumann an die Eigenverantwortung bzgl. Schutz und Impfung:
„Deshalb sind wir alle aufgerufen, unsere Erfahrungen aus zweieinhalb Jahren Pandemie durch einen verantwortlichen Selbstschutz umzusetzen. Dazu gehört im Übrigen auch, sicherzustellen, dass man einen Impfschutz hat, der den STIKO-Empfehlungen entspricht. Prüfen Sie daher Ihren Impfstatus.“

Corona-Schutzverordnung:
Anbei finden Sie die ab 1. Oktober 2022 gültige Corona-Schutzverordnung inkl. Anlagen (Anlagen 1, 2 und 3 – die Anlagen zur Schutzverordnung mit den Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen sind unverändert geblieben). Die Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 31. Oktober 2022.
Ergänzend zu den Bundesregelungen schreibt die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Oktober vor:

  • In Innenräumen gilt bis auf weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Für Schulen bleibt es bei einer Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
  • Die Maskenpflicht im ÖPNV (medizinische Maske) bleibt wie bisher erhalten.
  • Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch für Beschäftigte in Einrichtungen, in denen der Bund für Besucher eine bundesweite FFP-2-Maskenpflicht vorschreibt (Arztpraxen und ähnliche medizinische Behandlungseinrichtungen). Auch dies entspricht den bisherigen Landesregelungen.
  • Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen bestehen.
  • In allen Fällen, in denen sich die Maskenpflicht aus der Landesverordnung ergibt, ist demnach weiterhin wenigstens eine medizinische Maske erforderlich. Auch die bekannten Ausnahmen für Kinder und in bestimmten Situationen (notwendige Nahrungsaufnahme, Einsatzsituationen, Gehörlosenkommunikation etc.) bleiben bestehen.
  • Die meisten Testpflichten, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren (v. a. für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen), ergeben sich künftig direkt aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Ergänzend bleiben die Landesregelungen zu Testpflichten in staatlichen Unterbringungseinrichtungen und im Strafvollzug etc. (mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten für immunisierte Personen) bestehen.
  • Für immunisierte Beschäftigte in Pflegeheimen und Krankenhäusern regelt die Landesverordnung eine Ausnahme von den Testpflichten des Bundes; hier sind wie bisher zwei Selbsttests pro Woche ausreichend. Auch für räumlich abgetrennte Krankenhausambulanzen und kurzfristige Einrichtungsbesuche ohne Kontakt zu Bewohnern oder Patienten gelten wie bisher in Nordrhein-Westfalen Ausnahmen von der Testpflicht.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung:
Anbei finden Sie die ab 1. Oktober 2022 gültige Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (Anlage 4). Sie gilt bis zum 31. Oktober 2022.

Die Test-und-Quarantäneverordnung wurde ohne wesentliche Änderungen verlängert. Auch künftig gilt:
Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

Neue Corona-Verordnungen ab 1. Oktober 2022 in NRW

Verschiedene Schutzmaßnahmen (FFP2-Maskenpflicht im überregionalen Schienenverkehr und vulnerablen Einrichtungen, Testpflichten in diesen Einrichtungen etc.) gelten künftig unmittelbar kraft des Bundesgesetzes. Hier hat das Land keinen Einfluss auf die Regelungen und kann auch von den Maskenpflichten keine Ausnahmen vorsehen. Die Regelungen des § 28b Absatz 1 IfSG gelten daher unmittelbar und sind daher in jedem Fall ab dem 1. Oktober anzuwenden.

Mit den Änderungen im IfSG wurden auch die Instrumente der Länder neu geregelt. So können ab dem 1. Oktober u. a. auch Maskenpflichten in Innenräumen wieder angeordnet werden. Zudem wurden verschiedene weitere Verordnungsermächtigungen in das IfSG aufgenommen, z. B. um Ausnahmen von den bundesweiten Testpflichten vorzusehen. Bevor das Gesundheitsministerium die neuen Verordnungsermächtigungen nutzen konnte, musste die Landesregierung erst eine Verordnung erlassen, nach der auch für diese neuen Verordnungsermächtigungen in NRW der Gesundheitsminister zuständig ist. Diese „Verordnung zur Übertragung von Infektionsschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen“ trat zum 28. September 2022 in Kraft. Auf dieser Grundlage konnten nun die Corona-Schutzverordnung und Corona-Test- und Quarantäneverordnung neu erlassen werden.

Zu den Inhalten:
Soweit das Land die Regelungskompetenz hat, wird sich am Status quo der Schutzmaßnahmen zum 1. Oktober nichts ändern. Die Verordnungen werden lediglich um die jetzt bundesweit einheitlich geregelten Maßnahmen „bereinigt“ und ansonsten weitgehend inhaltsgleich verlängert. Da trotz einer erstmals in verschiedenen Indikatoren erkennbaren Trendumkehr zu einem erneuten (noch leichten) Anstieg der Infektionen die Infektionslage derzeit immer noch unkritisch und auch in den Krankenhäusern noch stabil ist, hält das MAGS derzeit zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht für erforderlich. Insbesondere wird die Möglichkeit, eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen anzuordnen, derzeit nicht genutzt. Zudem wird die Möglichkeit, Ausnahmen von den bundesweiten Testregelungen zu treffen, dafür genutzt, um auch in Sachen Testpflichten den Status quo in NRW weitestgehend beizubehalten.
Ergänzend dazu appelliert Minister Laumann an die Eigenverantwortung bzgl. Schutz und Impfung:
„Deshalb sind wir alle aufgerufen, unsere Erfahrungen aus zweieinhalb Jahren Pandemie durch einen verantwortlichen Selbstschutz umzusetzen. Dazu gehört im Übrigen auch, sicherzustellen, dass man einen Impfschutz hat, der den STIKO-Empfehlungen entspricht. Prüfen Sie daher Ihren Impfstatus.“

Corona-Schutzverordnung:
Anbei finden Sie die ab 1. Oktober 2022 gültige Corona-Schutzverordnung inkl. Anlagen (Anlagen 1, 2 und 3 – die Anlagen zur Schutzverordnung mit den Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen sind unverändert geblieben). Die Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 31. Oktober 2022.
Ergänzend zu den Bundesregelungen schreibt die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Oktober vor:

  • In Innenräumen gilt bis auf weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Für Schulen bleibt es bei einer Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
  • Die Maskenpflicht im ÖPNV (medizinische Maske) bleibt wie bisher erhalten.
  • Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch für Beschäftigte in Einrichtungen, in denen der Bund für Besucher eine bundesweite FFP-2-Maskenpflicht vorschreibt (Arztpraxen und ähnliche medizinische Behandlungseinrichtungen). Auch dies entspricht den bisherigen Landesregelungen.
  • Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen bestehen.
  • In allen Fällen, in denen sich die Maskenpflicht aus der Landesverordnung ergibt, ist demnach weiterhin wenigstens eine medizinische Maske erforderlich. Auch die bekannten Ausnahmen für Kinder und in bestimmten Situationen (notwendige Nahrungsaufnahme, Einsatzsituationen, Gehörlosenkommunikation etc.) bleiben bestehen.
  • Die meisten Testpflichten, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren (v. a. für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen), ergeben sich künftig direkt aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Ergänzend bleiben die Landesregelungen zu Testpflichten in staatlichen Unterbringungseinrichtungen und im Strafvollzug etc. (mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten für immunisierte Personen) bestehen.
  • Für immunisierte Beschäftigte in Pflegeheimen und Krankenhäusern regelt die Landesverordnung eine Ausnahme von den Testpflichten des Bundes; hier sind wie bisher zwei Selbsttests pro Woche ausreichend. Auch für räumlich abgetrennte Krankenhausambulanzen und kurzfristige Einrichtungsbesuche ohne Kontakt zu Bewohnern oder Patienten gelten wie bisher in Nordrhein-Westfalen Ausnahmen von der Testpflicht.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung:
Anbei finden Sie die ab 1. Oktober 2022 gültige Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (Anlage 4). Sie gilt bis zum 31. Oktober 2022.

Die Test-und-Quarantäneverordnung wurde ohne wesentliche Änderungen verlängert. Auch künftig gilt:
Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

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