Muster-Formulierungen: So vereinbaren Sie mit Kunden Materialpreissteigerungen
Die Preise für Baustoffe steigen zur Zeit unkalkulierbar und Lieferengpässe nehmen zu. Als Handwerker müssen Sie Ihren Kunden die Gründe für diese Preissteigerungen erläutern, um die zusätzlichen Kosten weitergeben zu können. Außerdem müssen Sie in Ihren Verträgen oder in einer vom Kunden unterschriebenen Zusatzvereinbarung regeln, was bei Preisschwankungen passiert.
Angebotsphase: Freibleibende Angebote mit kurzen Bindungsfristen
Betriebe sollten ihren Kunden deutlich machen, dass momentan am Markt eine Ausnahmesituation für bestimmt Baustoffe herrscht:
- Erklären Sie den Kunden, dass Sie teilweise mit Tagespreisen kalkulieren müssen, die Ihnen die Händler schicken. Gleichzeitig sollten Sie sich den angefragten Einkaufspreis vom Handel für diesen Zeitraum schriftlich absichern lassen
- Erstellen Sie Ihre Angebote „freibleibend“, also unverbindlich, oder sprechen Sie kurze Bindungsfristen von einigen Tagen aus, die in der Höhe des Preises und der Bindungsfrist den vom Handel bestätigten befristeten Preisen entsprechen.
Unser Formulierungsvorschlag für Ihr befristetes Angebot lautet wie folgt:
Aufgrund der pandemiebedingten sehr dynamischen Preisentwicklung für……. (Bau/Holz/Stahl/Dämmstoffe) erhalten wir von unserem Lieferanten derzeit nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik – unser Angebot nur unverbindlich / freibleibend abgeben und uns an die in unserem Angebot genannten Preise nur bis zum (… … 2022) gebunden halten können.
Oder Gleitklauseln beim Preis:
Materialpreisgleitklauseln sollten immer nur individuell im Vertrag bzw. Angebot vereinbart werden, nicht in den AGB. Dort sind sie fast immer unwirksam, insbesondere beim Privatkunden.
Unser Formulierungsvorschlag für eine Gleitklausel lautet:
„Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien unseres Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.“
Erwarten Sie unvorhergesehene Preiserhöhung des Materials lautet unser Formulierungsvorschlag:
„Die Preise des obigen Angebots sind Festpreise bei einer Bauausführung/Fertigstellung bis zum …….Danach gilt:
Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien des obigen Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozentnachweislich erhöht haben, ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.“
Eine Preisanpassung im Nachhinein gibt es leider nicht. Die von Ihnen abgeschlossenen Verträge sind einzuhalten, daher sollten Sie bereits bei Vertragsabschluss entweder die Bindungsfrist oder die Gleitklausel mit dem Kunden – außerhalb Ihrer AGB – vereinbaren!!
Muster-Formulierungen: So vereinbaren Sie mit Kunden Materialpreissteigerungen
Die Preise für Baustoffe steigen zur Zeit unkalkulierbar und Lieferengpässe nehmen zu. Als Handwerker müssen Sie Ihren Kunden die Gründe für diese Preissteigerungen erläutern, um die zusätzlichen Kosten weitergeben zu können. Außerdem müssen Sie in Ihren Verträgen oder in einer vom Kunden unterschriebenen Zusatzvereinbarung regeln, was bei Preisschwankungen passiert.
Angebotsphase: Freibleibende Angebote mit kurzen Bindungsfristen
Betriebe sollten ihren Kunden deutlich machen, dass momentan am Markt eine Ausnahmesituation für bestimmt Baustoffe herrscht:
- Erklären Sie den Kunden, dass Sie teilweise mit Tagespreisen kalkulieren müssen, die Ihnen die Händler schicken. Gleichzeitig sollten Sie sich den angefragten Einkaufspreis vom Handel für diesen Zeitraum schriftlich absichern lassen
- Erstellen Sie Ihre Angebote „freibleibend“, also unverbindlich, oder sprechen Sie kurze Bindungsfristen von einigen Tagen aus, die in der Höhe des Preises und der Bindungsfrist den vom Handel bestätigten befristeten Preisen entsprechen.
Unser Formulierungsvorschlag für Ihr befristetes Angebot lautet wie folgt:
Aufgrund der pandemiebedingten sehr dynamischen Preisentwicklung für……. (Bau/Holz/Stahl/Dämmstoffe) erhalten wir von unserem Lieferanten derzeit nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik – unser Angebot nur unverbindlich / freibleibend abgeben und uns an die in unserem Angebot genannten Preise nur bis zum (… … 2022) gebunden halten können.
Oder Gleitklauseln beim Preis:
Materialpreisgleitklauseln sollten immer nur individuell im Vertrag bzw. Angebot vereinbart werden, nicht in den AGB. Dort sind sie fast immer unwirksam, insbesondere beim Privatkunden.
Unser Formulierungsvorschlag für eine Gleitklausel lautet:
„Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien unseres Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.“
Erwarten Sie unvorhergesehene Preiserhöhung des Materials lautet unser Formulierungsvorschlag:
„Die Preise des obigen Angebots sind Festpreise bei einer Bauausführung/Fertigstellung bis zum …….Danach gilt:
Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien des obigen Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozentnachweislich erhöht haben, ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.“
Eine Preisanpassung im Nachhinein gibt es leider nicht. Die von Ihnen abgeschlossenen Verträge sind einzuhalten, daher sollten Sie bereits bei Vertragsabschluss entweder die Bindungsfrist oder die Gleitklausel mit dem Kunden – außerhalb Ihrer AGB – vereinbaren!!