Neues Verfahren für die Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins!
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt ein neues Verfahren für die Beantragung des sogenannten „Untersuchungsberechtigungsscheins“. Diesen Schein benötigen Jugendliche im Vorfeld der Aufnahme ihrer Ausbildung. Bisher wurde der Schein in den Bürgerämtern der Kommunen durch persönliche Vorsprache beantragt, nun gibt es dafür nun ein digitalisiertes Verfahren.
Das zuständige Ministerium hat die Anwendung des Online-Dienstes jetzt für verpflichtend erklärt.
Die Details erfahren Sie hier
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt (§ 32 JArbSchG).
Die Untersuchung kann von jedem Arzt vorgenommen werden, der Jugendliche hat freie Arztwahl.
Die Untersuchung ist für den Ausbildungsbetrieb und den Jugendlichen kostenlos, da die Kosten vom Land getragen werden. Den Berechtigungsschein für die Untersuchung gibt es beim zuständigen örtlichen Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt).
Bisher mussten die Jugendlichen für die Erstuntersuchung nach dem JArbSchG persönlich beim örtlichen Bürgerbüro einen sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) beantragen. Dieser wurde nun mit Bundesmitteln in NRW digitalisiert.
Der neue webbasierte Dienst ist ab dem 1. Oktober 2023 unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de abrufbar. Die Details erfahren Sie hier
Der oder die Jugendliche, ab 16 Jahre (wenn man jünger ist, müssen die Erziehungsberechtigten dies übernehmen), erhält online über das Smartphone einen digitalen UBS inklusive sogenannter UBS-ID und kann diesen ohne Zwischenschritte direkt für die ärztliche Untersuchung nutzen.
Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der Lehrlingsrolle mit dem Ausbildungsvertrag zuzusenden, ansonsten kann der Vertrag nicht eingetragen werden. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres muss der Jugendliche dem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Ausbildungsbetrieb muss den Jugendlichen hierauf ausdrücklich hinweisen und ihn ggf. schriftlich zur Vorlage der Nachuntersuchungsbescheinigung auffordern.
Legt der Jugendliche die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).
Für die Untersuchung ist der Jugendliche vom Ausbildungsbetrieb unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Auch diese Untersuchung ist kostenlos.
Unterweisung über Gefahren
Wegen des noch mangelnden Sicherheitsbewusstseins Jugendlicher sind diese bei Beginn der Ausbildung vom Ausbildungsbetrieb über die mit der Arbeit, am Arbeitsplatz sowie im Betrieb bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen (§ 29 JArbSchG). Dies gilt insbesondere vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder anderen unfallträchtigen Arbeiten. Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen. (Nachweisformular)