Kassenumrüstung: Betriebe aufgepasst!!
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks rät dringend allen Betrieben, die ihre Kassen nicht bis zum 31. März 2021 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüsten konnten, schnellstmöglich gemeinsam mit ihrem Steuerberater einen Antrag auf Erleichterung nach § 148 Abgabenordnung zu stellen. Eine kostenlose ZDH-Praxishilfe zum Thema finden Sie unten in dem Link.
Es ist wichtig, dass der Antrag alle erforderlichen Angaben und Dokumentationen enthält, die eine Einhaltung der jeweiligen Landesregelung belegen. Ferner sollten die Gründe dargelegt werden, die dazu geführt haben, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte. Zudem soll angegeben werden, wann schätzungsweise damit zu rechnen ist, dass die Implementierung abgeschlossen wird.
Hintergrund:
Der ZDH hat zwar mit Nachdruck, aber leider vergeblich sowohl beim Bund als auch bei den Ländern für eine Anschlussregelung an die Nichtbeanstandungsregelungen der 15 Bundesländer über den 31. März 2021 hinaus geworben.
Insbesondere bei einer geplanten Aufrüstung von Kassen mit einer cloudbasierten TSE ist es nicht flächendeckend möglich, diese Frist mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Anwenderumgebung einzuhalten. In Einzelfällen kann es auch bei einer geplanten Implementierung von hardwarebasierten TSE dazu kommen, dass die Frist nicht eingehalten werden kann.
Kassenumrüstung: Betriebe aufgepasst!!
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks rät dringend allen Betrieben, die ihre Kassen nicht bis zum 31. März 2021 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüsten konnten, schnellstmöglich gemeinsam mit ihrem Steuerberater einen Antrag auf Erleichterung nach § 148 Abgabenordnung zu stellen. Eine kostenlose ZDH-Praxishilfe zum Thema finden Sie unten in dem Link.
Es ist wichtig, dass der Antrag alle erforderlichen Angaben und Dokumentationen enthält, die eine Einhaltung der jeweiligen Landesregelung belegen. Ferner sollten die Gründe dargelegt werden, die dazu geführt haben, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte. Zudem soll angegeben werden, wann schätzungsweise damit zu rechnen ist, dass die Implementierung abgeschlossen wird.
Hintergrund:
Der ZDH hat zwar mit Nachdruck, aber leider vergeblich sowohl beim Bund als auch bei den Ländern für eine Anschlussregelung an die Nichtbeanstandungsregelungen der 15 Bundesländer über den 31. März 2021 hinaus geworben.
Insbesondere bei einer geplanten Aufrüstung von Kassen mit einer cloudbasierten TSE ist es nicht flächendeckend möglich, diese Frist mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Anwenderumgebung einzuhalten. In Einzelfällen kann es auch bei einer geplanten Implementierung von hardwarebasierten TSE dazu kommen, dass die Frist nicht eingehalten werden kann.