Neuigkeiten Ihrer KH Höxter-Warburg

Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

Die für die Ausbildungsprämie angedachten Kriterien setzen voraus, dass Ausbildungsbetriebe bereits durch die Corona‐Pandemie betroffen sind. Dies liegt vor, wenn

  • das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat

oder

  • der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mind. 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember 2019 herangezogen.

Eine Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert. Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017‐2019) abgeschlossenen Verträge. Der einmalige Zuschuss liegt bei 2.000 Euro und wird für jeden Ausbildungsvertrag für das Ausbildungsjahr 2020 gezahlt, wenn die genannten Bedingungen vorliegen und zwar nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Ausbildungsprämie bei Erhöhung des Ausbildungsniveau
Die Förderung von 3.000 Euro setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöht. Auch hier werden wieder die letzten drei Jahre (2017‐2019) zugrunde gelegt. Der einmalige Zuschuss wird für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossene Ausbildungsvertag gezahlt. Die Auszahlung erfolgt auch wieder nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung
Die Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit können künftig kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beantragen, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % im gesamten Betrieb zu verzeichnen haben und dennoch ihre Ausbildungsaktivität aufrechterhalten. Diese Förderung greift für Betriebe, die im 2. Halbjahr von Kurzarbeit betroffen sind.

Hier sind die KMU antragsberechtigt, die trotz der Belastungen durch die Corona‐Pandemie Auszubildende sowie deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindesten 50 % im gesamten Betrieb. Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 % der Brutto‐Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 % zu verzeichnen ist.

Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

Die für die Ausbildungsprämie angedachten Kriterien setzen voraus, dass Ausbildungsbetriebe bereits durch die Corona‐Pandemie betroffen sind. Dies liegt vor, wenn

  • das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat

oder

  • der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mind. 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember 2019 herangezogen.

Eine Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert. Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017‐2019) abgeschlossenen Verträge. Der einmalige Zuschuss liegt bei 2.000 Euro und wird für jeden Ausbildungsvertrag für das Ausbildungsjahr 2020 gezahlt, wenn die genannten Bedingungen vorliegen und zwar nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Ausbildungsprämie bei Erhöhung des Ausbildungsniveau
Die Förderung von 3.000 Euro setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöht. Auch hier werden wieder die letzten drei Jahre (2017‐2019) zugrunde gelegt. Der einmalige Zuschuss wird für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossene Ausbildungsvertag gezahlt. Die Auszahlung erfolgt auch wieder nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung
Die Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit können künftig kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beantragen, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % im gesamten Betrieb zu verzeichnen haben und dennoch ihre Ausbildungsaktivität aufrechterhalten. Diese Förderung greift für Betriebe, die im 2. Halbjahr von Kurzarbeit betroffen sind.

Hier sind die KMU antragsberechtigt, die trotz der Belastungen durch die Corona‐Pandemie Auszubildende sowie deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindesten 50 % im gesamten Betrieb. Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 % der Brutto‐Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 % zu verzeichnen ist.

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